Steuern auf Kryptowährungen für Privatpersonen in der Schweiz

In diesem Artikel möchten wir euch die wichtigsten Punkte aufzeigen, die ihr beim Thema Steuern und euren Kryptowährungen beachten solltet. In der Schweiz gelten hier speziell im Vergleich zum Europäischen Ausland abweichende Richtlinien. Privatpersonen geniessen nämlich in den meisten Fällen Steuerfreiheit bei Handelsgewinnen. In der EU gilt dies oft erst ab einer Haltedauer ab einem Jahr. Vorsicht jedoch. Wer häufig und mit riskanten Produkten handelt, der kann schnell mal als gewerbsmässiger Händler eingestuft werden und dadurch diese Vorteile verlieren.

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschliesslich einem Ausbildungszweck und ist keine Investitionsempfehlung oder Empfehlung jegliche Kapitalanlagen zu kaufen, zu verkaufen oder finanzielle Entscheide zu treffen. Auch ist dies keine Steuerempfehlung. Informiert euch bei eurem Finanzberater/Buchhalter oder tätigt eure eigene Investitions-Analyse.

Vermögenssteuer: Bestand deiner Kryptowährungen Ende Jahr

Unabhängig davon ob gewerbsmässiger Händler oder ganz normale Privatperson, muss jeder Schweizer und jede Schweizerin am Ende des Jahres das private Vermögen der Steuerverwaltung angeben und wird entsprechend besteuert. Die Steuersätze sind nach Kanton und Wohnsitzgemeinde unterschiedlich festgelegt. Berechnet wird dabei das Reinvermögen, sprich Vermögen (Bargeld, Wertschriften, Immobilien, Autos usw.) abzüglich der Schulden und Sozialabzüge (Art. 13 Abs. 1 StHG).

Da Kryptowährungen ein Teil dieses Reinvermögens sind, müsst ihr diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eurer Steuererklärung jährlich erfassen. Dies ist festgelegt, da Kryptowährungen mit dem Besitzt von Bargeld oder Edelmetallen vergleichbar sind. Der Kanton Zürich schlägt in seiner Wegleitung vor, dass als «übrige Guthaben» mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren und den Ausdruck der Transaktionen der digitalen Brieftasche mitzuliefern (Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (Bitcoin etc.) | Kanton Zürich). Andere Kantone dürften das ähnlich handhaben.

Wie berechnet ihr den Steuerwert/Kurs der einzelnen Kryptowährungen

Für die gängigsten Kryptowährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich einen Durchschnittskurs an. Dieser ist auf der Webseite des ICTax zu finden. Ein wenig versteckt, aber ihr müsst das Jahr am linken Rand auswählen und dann auf das PDF mit den Bank-Kassen-Obligationen gehen:

Bank-Kassen-Obligationen für Kryptowährung

Am Ende der Seite findet ihr dann die Kursliste:

So sollte ein Bitcoin für das Jahr 2020 mit CHF 25‘476.03 bewertet werden. Aufgrund dessen, dass Kryptowährungen jedoch schwer zu handeln sind, kann auch ein Abschlag („Einschlag“) auf dem Referenzpreis gemacht werden. Das beruht auf dem Vorsichtsprinzip bei Bewertungen von Vermögen. Die Kanzlei MME spricht hier von 25% (Wie müssen Bitcoins deklariert werden?) und vergleicht mit der in der Schweiz komplementären Währung WIR. Im Zweifelsfall sollte hier die verantwortliche Steuerbehörde angefragt werden, damit ein akzeptabler Abschlag abgesprochen wird – unabhängig davon, wie hoch dieser ist. Ihr müsst dann in den weiteren Steuerperioden den gleichen erneut nutzen.

Wie sieht es jedoch aus mit Kryptowährungen, welche nicht auf der Liste der ESTV sind? Dort könnt ihr den Jahresendkurs von einer der gängigsten Börsenplattformen nehmen und diese deklarieren. Oftmals wird hierbei coinmarketcap.com genannt. Alternativ scheint auch coingecko.com sinnvoll, da man dort in der Grafik direkt den CHF Betrag ablesen kann und nicht noch USD in CHF umwandeln muss. Hier am Beispiel des CRV Tokens:

Gewinnsteuer: Wie behandle ich Gewinn und Verluste über das Jahr hinweg

Wie eingangs schon erwähnt, sind Gewinne im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtet. Vorbehalten bleibt eine Qualifikation der Bitcoins als Geschäftsvermögen oder der gewerbsmässige Wertschriftenhandel, wie er im Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV (27. July 2012) beschrieben ist. Beispiele für das Letztere sind, wenn mehr als 50% des Einkommens durch Handel erbracht wird, wenn der Handel mit Derivaten nicht zur Absicherung der eigenen Positionen gilt oder ein sehr hohes Transaktionsvolumen vorhanden ist. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich auch hier, dies mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Es gibt jedoch auch Einnahmen, welche für die Gewinnsteuer relevant sind. Dies sind Gewinne aus Einnahmen durch passive Einkünfte (Staking, Liquiditäts-Provider, Verleihen von Kryptowährungen, Betreiben von Nodes etc.) oder auch Krypto-Mining. Es können jedoch hier die geschäfts- oder berufsmässigen Kosten geltend gemacht werden. Nach einem Freibetrag sind auf dem Gewinn ebenfalls Sozialabgaben fällig. Je nach Kanton ist hier eine andere Ausgleichkasse zuständig. Eine umfangreiche Liste findet ihr auf der Seite der AHV-IV.

Airdrops und Hardforks

Airdrops sind eine Marketing-Methode von Krypto-Projekten, welche ungefragt die eigene Krypto-Währung an Nutzer senden. Dies mit der Hoffnung, dass der Empfänger dann über das Projekt in seinem engeren Kreis, oder auf Social Media berichtet und somit die Bekanntheit des Projektes erhöht. Schweizer Steuerbehörden sehen dies als digitales Geschenk und dementsprechend sind diese Steuerfrei (Die Versteuerung digitaler Vermögenswerte | 10x10.ch ¦ ETF, Indexfonds, Bitcoin & Krypto)

Ebenfalls steuerfrei sind sogenannte Hard Forks. Bekanntestes Beispiel hierbei ist sicherlich der Hard Fork von Ethereum (ETH) und Ethereum Classic (ETC) vor einigen Jahren. Die Abspaltung von ETC müsste in dem Fall nicht als Gewinn bei einer Privatperson ausgewiesen werden.

Buchhaltungspflicht für passives Einkommen, Mining und gewerbsmässigen Wertschriftenhandel

Wer mit passivem Einkommen, Mining oder durch gewerbsmässigen Wertschriftenhandel Geld verdient, der muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Milchbuechli-Rechnung) mit Aktiven, Passiven, Einnahmen, Ausgaben, sowie Privatentnahmen und Auslagen oder eine doppelte nach kaufmännischer Art geführte Buchhaltung führen. Die Krypto-Währung wird dann in den meisten Fällen als Fremdwährung mit entsprechendem Konto (analog Kasse oder Bankkonto) bilanziert.

Konkret bedeutet dies, dass die Währung zum Zeitpunkt des Transfers auf die eigene Wallet zum Einstandskurs als Ertrag eingebucht und am Ende des Jahres dann ein Währungsgewinn/-verlust im Vergleich zum aktuellen Steuer-/Kurs-Wert gemacht wird (siehe zweites Kapitel). Wer die Coins übers Jahr hinweg verkauft oder eintauscht der wird die Differenz schon im Vorfeld als Gewinn oder Verlust buchen. Im Normalfall könnt ihr eine branchenübliche Buchhaltungssoftware nehmen, die euch dabei unterstützt. Den Einstandswert seht ihr meist auch in eurer Wallet und könnt diesen dementsprechend Buchen:

Wenn ihr nach Krypto-Steuern auf Google sucht, dann findet ihr auch mehrere nationale und internationale Anbieter, welche Online-Lösungen anbieten. Oftmals sind diese jedoch stark auf die Portfolio-Berechnung eurer Krypto-Währungen ausgelegt. Geschäfts- und berufsmässige Kosten können hier praktisch nicht erfasst oder abgezogen werden. Das bedeutet, ihr müsst diese sowieso separat in Excel oder eben im „Milchbuechli“ erfassen und die Abschreibungen korrekt vornehmen.

Wenn ihr die Krypto-Währungen länger als 12 Monate haltet, dann könnt ihr diese als Anlagevermögen buchen. Es resultiert daraus, dass die Krypto-Währungen entweder zu aktuellen Werten oder Anschaffungskosten abzüglich Wertkorrekturen bilanziert werden könnt. Einmal pro Jahr werden diese dann neu bewertet und ihr führt eine Wertberechtigung durch. Es empfiehlt sich bei komplexeren Fällen jedoch, einen Buchhalter/in beizuziehen, der/die euch gemäss eurer persönlichen Situation beraten kann. Ebenfalls könnt ihr verifizieren, ob es nicht doch vielleicht direkt zu Beginn Sinn macht, eine juristische Person für alle Krypto-Belange zu gründen.

Weitere Spezialfälle je nach Hintergrund der Krypto-Währung (Tokens)

Die ESTV hat auf Ihrer Wegleitung auch weitere Spezialfälle von Tokens dokumentiert (Kryptowährungen). Nämlich solche, mit denen gewisse Rechte einhergehen. Diese betreffen dann nicht nur Vermögens und Gewinnsteuern, sondern tangieren weitere Steuergebiete. Beispiele dafür sind Tokens mit

  • Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte an Eigenkapitalinvestitionen: Kommt ins Wertschriftenverzeichnis und es gilt die Verrechnungssteuer
  • Gewinn-, Stimm- und Liquidationsrechte an Personengesellschaften: Führen zu Sozialabgaben
  • Zins- und Forderungsrechte an Guthaben und Darlehen: Kommen ins Schuldenverzeichnis und Kapitalerträge sind steuerbar
  • Usw.

In solch komplexen Fällen bedarf es auf jeden Fall professioneller Unterstützung eines Buchhalters oder Anwaltes, der das Themengebiet gut kennt, sodass nichts übersehen wird.

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